I. NAME, SITZ, ZWECK
Art.1 Unter dem Namen EXIT (Deutsche Schweiz) Vereinigung für humanes Sterben, nachfolgend EXIT oder Verein genannt, besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60ffZGB. Dieser ist parteipolitisch und konfessionell neutral und hat keinerlei wirtschaftliche Zielsetzungen.
Art.2 EXIT setzt sich für das Selbstbestimmungsrecht des Menschen im Leben und im Sterben ein. EXIT unterstützt seine Mitglieder bei der Durchsetzung dieses Rechts.
EXIT steht Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die wegen Krankheit, Behinderung oder Altersbeschwerden leiden, beratend zur Seite.
EXIT setzt sich dafür ein, dass Patientenverfügungen von Ärzten und Pflegepersonal respektiert werden. EXIT unterstützt seine Mitglieder bei der Abfassung und Durchsetzung ihrer individuellen Patientenverfügung.
Bei hoffnungsloser Prognose, unerträglichen Beschwerden oder unzumutbarer Behinderung soll ein begleiteter Suizid ermöglicht werden.
EXIT setzt sich dafür ein, dass betagte Menschen einen erleichterten Zugang zum Sterbemittel haben sollen.
EXIT unterstützt Organisationen und Institutionen, die sich mit Palliativpflege befassen, um schwerkranken Menschen ein natürliches Sterben in Würde zu ermöglichen.
EXIT pflegt Kontakte zu Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.
EXIT ist Mitglied der «World Federation of Right-to-die Societies»
II. MITGLIEDSCHAFT
Art.3 EXIT nimmt urteilsfähige Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, als Mitglied auf, sofern sie das schweizerische Bürgerrecht besitzen oder als Ausländer in der Schweiz wohnhaft sind. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag der gesuchsteIlenden Person. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ablehnen.
Das Mitgliederverzeichnis ist geheim zu halten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Art.4 Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Er tritt sofort in Kraft. Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Bei Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen erfolgt nach mehrmaliger erfolgloser Mahnung die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Bei einem späteren Wiedereintritt kann eine neue Mitgliedschaft nur auf Lebenszeit begründet werden.
Art.5 Ein Mitglied, das den Interessen oder dem Ansehen von EXIT in schwerwiegender Weise zuwidergehandelt hat, kann durch den Vorstand unter schriftlicher Angabe der Gründe ausgeschlossen werden. Ein Rekurs an die Generalversammlung ist nicht zulässig.
Art.6 Die Generalversammlung kann Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um EXIT verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder entrichten keine Mitgliederbeiträge.
III. FINANZEN
Art.7.1 Die Einnahmen von EXIT setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen, Kapitalzinsen, Zuwendungen und anderen Erträgen.
Art.7.2 Die Ausgaben von EXIT richten sich nach dem vom Vorstand bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres zu genehmigenden Jahresbudget, speziellen Budgets für Aktionen oder nach anderen, vom Vorstand vorgängig beschlossenen Anschaffungen und Auslagen bis höchstens fünf Prozent des Jahresbudgets des jeweiligen Geschäftsjahres.
Art.7.3 Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 45.-, derjenige auf Lebenszeit CHF900 .-.
Art.7.4 Die Jahresrechnung ümfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz. Sie ist nachden allgemein anerkannten Grundsätzen (Art. 959 fOG) zu erstellen.
Art.8 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine Spesenentschädigung.
Die Arbeit, die sie - über die ordentliche Vorstandstätigkeit hinaus - als Ressortverantwortliche leisten, wird vertraglich geregelt und angemessen entschädigt.
Der Gesamtbetrag der innerhalb eines Geschäftsjahres an die Vorstandsmitglieder ausgerichteten Entschädigungen wird jedes Jahr vor der Generalversammlung im
EXIT-Info veröffentlicht.
IV. ORGANISATION
[Funkt ionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter]
Art.9.1 Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Geschäftsprüfungskommission und die Revisionsstelle.
Art.9.2 Niemand kann gleichzeitig dem Vorstand, der Geschäftsprüfungskommission oder der Revisionsstelle angehören.
Art.9.3 Andere statutarische Bestimmungen vorbehalten, genügt für sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Organe das einfache Mehr der Stimmenden.
A. Generalversammlung
Art.10.1 Die ordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres einberufen.
Art.10.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten einberufen, wenn der Vorstand, die Geschäftsprüfungskommission oder mindestens
250 Mitglieder dies verlangen.
Art.10.3 Wenn mindestens 20 Mitglieder ein Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung stellen, hat der Vorstand innert 30 Tagen nach Erhaltdazu Stellung zu nehmen. Lehnt er das Begehren ab, ist es im nächsten EXIT-Info zu publizieren, unter Angabe der Adresse, an welche sich Mitglieder wenden können, die es unterstützen möchten. Derartige Begehren sind schriftlich zu formulieren und mit einer knappen Begründung zu versehen.
Art.11 Die ordentliche Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
a) Genehmigung
- des Protokolls der letzten Generalversammlung
- der Jahresberichte des Präsidenten, weiterer Mitglieder des Vorstandes sowie des Leiters der Geschäftsstelle
- des Jahresberichtes der Geschäftsprüfungskommission
- der Jahresrechnung
- des Berichtes der Revisionsstelle
c) Wahl
- des Präsidenten
- des Vizepräsidenten
- der übrigen Vorstandsmitglieder
- der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
- der Revisionsstelle
- Anträge von Mitgliedern
- Geschäfte, die der Vorstand der Generalversammlung zur Beschlusserfassung vorlegt
Art.12.2 Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Kann der Präsident sein Amt nicht mehr ausüben, übernimmt der Vizepräsident dieses Amt bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Fallen Präsident und Vizepräsident aus, wählt der Vorstand bis zur nächsten ordentl ichen Generalversammlung einen Präsidenten aus seiner Mitte.
Die ordentliche Generalversammlung ersetzt den oder die während des Geschäftsjahres Ausgefallenen für den Rest der Amtsdauer.
Art.12.3 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied aus, wählt die nächste Generalversammlung bis zum Ablauf der Amtszeit ein neues Mitglied. Die Revisionsstelle wird jedes Jahr neu gewählt.
Art.13 Anträgevon Mitgliedern auf Traktandierung von Geschäften sind schriftlich zu stellen und spätestens drei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung zu Handen des Präsidenten einer schweizerischen Poststelle zu übergeben, ein Antrag auf Auflösung des Vereins spätestens sechs Monate vorher. Diese Anträge sind - zusammen mit der unter Angabe der Traktanden erfolgenden Einladung der Mitglieder zur Generalversammlung und den Anträgen und Stellungnahmen des Vorstands im EXIT-Info zu publizieren und spätestens einen Monat vor der Generalversammlung an die Mitglieder zu versenden.
Art.14.1 Die Leitung der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten, sofern die Generalversammlung nicht einen Tagespräsidenten wählt.
Art.14.2 Die Generalversammlung wählt einen Protokollführer, der mindestens ein Beschlussprotokoll erstellt.
Art.14.3 DerLeiter der Generalversammlung bestimmt den Versammlungsablauf. Er entscheidet über die Reihenfolge der Votanten und Abstimmungen.
B. Vorstand
Art.15 Der Vorstand besteht - unter Einschluss des Präsidenten und des Vizepräsidenten - aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Der Vorstand organisiert sich selbst.
Art.16.1 Der Vorstand ist für alle Vereinsgeschäfte zuständig, welche nicht gemäss Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. Erkann die Geschäftsführung delegieren. Vorbehalten bleibt Art.16.2.
Art.16.2 Dem Vorstand obliegen folgende, weder übertragbare noch entziehbare Aufgaben:
a) Die Leitun g des Vereins
b) Die Festlegung der Organisation des Vereins
c) Die Einsetzung und Abb erufung der von ihm mit der Geschäftsführung und weiteren Aufgaben betrauten Personen
d) Die Oberaufsicht über die von ihm mit der Geschäftsführung und weiteren Aufgaben betrauten Personen
e) Die Wahl der Leitung der Freitodbegleitung und Festlegung ihrer Organisation in einem Reglement
f) Die Finanzplanung und Finanzkontrolle im Rahmen von Gesetz, Statuten und Reglementen
g) Die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung palliacura
h) Die Einsetzung der Ethikkommission und die Wahl ihrer Mitglieder
i) Die Einsetzung und Abberufung von weiteren internen und externen Kommissionen und von Experten
Art.17.1 Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der Traktanden einberufen. Jedem Vorstandsmitglied steht das Recht zu, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.
Art.17.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art.17.3 Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Art.17.4 Die Vorstandsmitglieder sind in Bezug auf ihre Vorstandstätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art.18 Der Vorstand bestimmt die Personen, die für EXIT rechtsverbindlich zeichnen, und regelt Art und Umfang ihrer Zeichnungsberechtigung. Mindestvoraussetzung für eine rechtsverbindliche Zeichnung für EXIT ist Kollektivunterschrift zu zweien.
C. Geschäftsprüfungskommission
Art.19.1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern.
Art.19.2 Die Geschäftsprüfungskommission nimmt Einblick in die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsführung. Sie prüft periodisch, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen und die Reglemente des Vorstandes richtig angewendet und die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes ordnungsgemäss vollzogen worden sind. Sie erstattet der Generalversammlung über ihre Feststellungen schriftlich Bericht.
Art.19.3 Die Geschäftsprüfungskommission kann jederzeit beim Vorstand Einsicht in die Vereinsakten und vom Vorstand und dem Leiter der Geschäftsstelle Auskünfte verlangen. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission unterliegen mit Bezug auf die herausgegebenen Akten und erteilten Auskünfte der Schweigepflicht.
D. Revisionsstelle
Art.20 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag betreffend Genehmigung derselben und Entlastung des Rechnungsführers.
V. GESCHÄFTSJAHR
Art.21 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
VI. PUBLIKATIONEN
Art.22 Das Publikationsorgan des Vereins ist das mindestens dreimal jährlich erscheinende «EXIT-Info».
VII. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art.23.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder in einer schriftlichen Abstimmung aller Vereinsmitglieder (Urabstimmung) beschlossen werden.
Art.23.2 Das Vereinsvermögen muss - in einer schriftlichen Abstimmung aller Vereinsmitglieder (Urabstimmung) oder durch die Generalversammlung, je mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen - einer oder mehreren Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zugewiesen werden. Ein Rückfall dieses Vermögens an die Mitglieder wird ausgeschlossen.
VIII. INKRAFTTRETEN
Art.24 Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung am 7. Mai 2011 verabschiedet.




