EXIT-Deutsche Schweiz

Wie läuft eine Freitodbegleitung ab?

Ein Mitglied, welches eine Freitodbegleitung in Betracht zieht, wendet sich - entweder persönlich oder über Angehörige - an die EXIT-Geschäftsstelle in Zürich. EXIT ersucht das Mitglied um die Zustellung eines ärztlichen Diagnose-Schreibens mit der Bescheinigung der Urteilsfähigkeit sowie, falls vorhanden, der Spitalberichte.

Nach Eingang der Dokumente besucht eine Freitodbegleiterin oder ein Freitodbegleiter das Mitglied und klärt im persönlichen Gespräch die Situation. Dieses Gespräch dient auch dazu, Anliegen, Fragen und Ängste zu thematisieren - sowie abzuklären, welche Alternativen zum Freitod sich dem Mitglied in seiner Situation allenfalls bieten.

Äussert das Mitglied bekräftigend den Wunsch, alle Vorbereitungen für eine Freitodbegleitung einzuleiten, so wird das Ausstellen des Rezeptes für das Sterbemittel veranlasst, sei es über den Hausarzt, den behandelnden Arzt oder über einen Konsiliararzt von EXIT. Dies geschieht in Absprache zwischen Sterbewilligem und Begleiterin.

Die Geschäftsstelle löst das Rezept für das Sterbemittel in der Apotheke ein und lagert es treuhänderisch für das Mitglied.

Ab diesem Moment kann die sterbewillige Person entscheiden, ob und wann sie eine Freitodbegleitung in Anspruch nehmen will. Der gewünschte Termin ist dann nur noch mit der Freitodbegleiterin abzusprechen.

Die Inanspruchnahme von Freitodhilfe ist in Der Schweiz erlaubt und legal. Das Leisten von Freitodhilfe ist ebenfalls völlig legal – es sei denn, der Begleiter bereichere sich am Tod des Begleiteten (siehe Art. 115 StGB). Deshalb arbeiten die EXIT-Freitodbegleiterinnen völlig ehrenamtlich.

An dem vom Mitglied festgelegten Termin und in dem von diesem definierten Rahmen überbringt die Freitodbegleiterin - in Anwesenheit der Angehörigen oder Freunden - das Medikament.

Sie nimmt sich Zeit und schafft eine würdige Stimmung.

Bedingung für jede Freitodbegleitung ist, dass der sterbewillige Mensch den letzten Schritt - das Trinken des in Wasser aufgelösten Barbiturats oder das Öffnen des Infusionshahns – selber vornehmen kann.

Der Sterbewillige kann den Vorgang bis hierhin jederzeit abbrechen.

Nach der Einnahme des Barbiturats kann er sich von seinen Liebsten noch einmal verabschieden. An ihrer Seite, zumeist auf dem Bett liegend, verfällt er nach wenigen Minuten in einen Tiefschlaf und verlässt diese Welt ruhig und ohne Schmerzen. Der Tod tritt kurze Zeit später durch eine Kombination von Atem- und Herzstillstand ein.

Jeder Freitod, auch ein von EXIT begleiteter, gilt rechtlich als so genannter «aussergewöhnlicher Todesfall». Deshalb muss nach Feststellung des Todes die Polizei benachrichtigt werden.

Diese erscheint, in der Regel in Begleitung eines Amtsarztes und evt. eines Staatsanwalts, zur so genannten Legalinspektion. Dabei wird geprüft, ob alles im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften abgelaufen ist.

EXIT respektiert selbstverständlich diese gesetzliche Auflage, interveniert aber, wenn bei dieser Kontrolle das Prinzip der Verhältnismässigkeit oder die Gebote der menschlichen Rücksichtnahme verletzt werden.

Eine Autopsie ist bei von EXIT begleiteten Freitoden in aller Regel nicht notwendig.

EXIT betreibt eine sorgfältige interne Kontrolle und stetige Überprüfungung aller Abläufe. Sie hält sich freiwillig in der ganzen Schweiz an die mit dem Kanton Zürich definierten Sorgfaltsregeln.
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