Bischof zeigt Mahnfinger
Bischof Vitus Huonder will den in der Gesellschaft weit verbreiteten Goodwill gegenüber Sterbehilfe zügeln. In einem Schreiben mahnt er die Priester des Bistums Chur, sie sollen Sterbewillige vom Weg der Freitodbegleitung abbringen und ihnen die Sakramente verwehren.
Der katholische Oberhirte hat sich mit einem «Wort zum Tag der Menschenrechte» vom 10. Dezember an alle Seelsorgenden des Bistums Chur gewandt. Laut Medienberichten erinnert er daran, dass es nicht angehe, «selber den Zeitpunkt des Sterbens zu bestimmen». So verstosse die Suizidhilfe, wie sie die Sterbehilfeorganisationen gewährten, gegen das Sittengesetz. Dabei stützt er sich auf den katholischen Grundsatz, dass die Menschen «nur Verwalter, nicht Eigentümer des Lebens, das Gott uns anvertraut hat», seien. Der natürliche Vorgang des Sterbens dürfe nicht beeinträchtigt werden, da er «Ausdruck des Schöpferwillen Gottes» sei.
Aus diesen Gründen fordert Huonder die Priester dazu auf, sterbewillige Patientinnen und Patienten, welche die Dienste einer Sterbehilfeorganisation beanspruchen, in Liebe von «ihrem selbstzerstörerischen Vorhaben» abzubringen, ihnen «die Tragweite für das ewige Heil aufzuzeigen» und zur «Ergebenheit in Gottes Willen zu bewegen». In seinem Hirtenwort mahnt er zudem die Priester, den Kranken, die den Weg der Freitodbegleitung wählen, die Sakramente nicht auszuteilen. Denn im Rahmen einer Freitodbegleitung seien die Voraussetzungen für den Empfang der Sakramente in der Sterbestunde nicht gegeben.
Mit seiner Botschaft an die Gläubigen reagiert der Churer Bischof auf den weit verbreiteten Gesinnungswandel in der Gesellschaft zugunsten von Sterbehilfe. Gleichzeitig steht sie im Gegensatz zu den Meinungen von Theologen wie Hans Küng, welche die Möglichkeit einer Freitodbegleitung schon seit Jahren unterstützen. So plädiert Küng dezidiert für die Selbstbestimmung des einzelnen. In einem seiner Bücher schreibt er: «Wenn das ganze Leben von Gott in die Verantwortung eines Menschen gestellt ist, dann gilt diese Verantwortung auch für die letzte Phase seines Lebens. Ja, sie gilt erst recht für den eigentlichen Ernstfall seines Lebens: wenn es ans Sterben geht. Warum sollte gerade diese letzte Phase seines Lebens von der Verantwortung ausgenommen werden?» (JW)