Bundesverfassungsgericht: Sterbehilfe-Verbot bleibt
Seit Dezember 2015 ist in Deutschland die fachliche Hilfe beim selbstbestimmten Lebensende strafbar.
Zwei Sterbehilfe-Vereine haben deshalb Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht, darunter der Hamburger Verein „Sterbehilfe Deutschland“. Vier Mitglieder von „Sterbehilfe Deutschland“ hatten zudem versucht, das neue Gesetz mit einem Eilantrag bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft setzen zu lassen. Sie sahen sich in ihrem Recht auf Selbstbestimmung verletzt, da sie durch den Verein Hilfe bei der Selbsttötung in Anspruch nehmen wollten. Das Gericht wies den Antrag jedoch ab, u.a. mit der Begründung, dass der Sterbewunsch der vier Mitglieder "bereits in einem Zeitraum von Mai 2013 bis Januar 2014“ geäussert wurde, „ohne dass sich seitdem der Wunsch aktualisiert hätte“. Es bestehe zudem die Möglichkeit, sich professionelle ärztliche Unterstützung beim Sterben zu holen, solange diese nicht unter den Tatbestand des Paragrafen 217 StGB fällt, also nicht geschäftsmäßig erfolgt. Ausserdem meinte das Gericht, dass die vier einen assistierten Suizid auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vollziehen könnten, falls die Verfassungsbeschwerde Erfolg hätte. Bis jedoch das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache eine Entscheidung trifft, kann es noch Jahre dauern. Es ist anzunehmen, dass in der Zwischenzeit noch weitere Beschwerden gegen das Verbot eintreffen werden, möglicherweise auch von Ärzten, die häufiger mit Fällen von assistiertem Suizid zu tun haben. (MD)