Ein «Rahmen» bedeutet Einschränkungen
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats hat eine Motion "Rahmenregulierung im Bereich des assistierten Suizids" eingereicht. Wie beurteilt EXIT diesen Vorstoss? Die ständerätliche Rechtskommission möchte den Bundesrat nicht nur beauftragen, eine Rahmenregulierung zur Festlegung der Voraussetzungen und des Verfahrens betreffend assistierten Suizid vorzulegen, sondern auch, eine Aufsicht einzurichten. Dies einerseits als Reaktion auf die Stickstoffkapsel «Sarco», andererseits aus Sorge über die zunehmende Anzahl assistierter Suizide. EXIT warnt: Gesetzlich definierte Voraussetzungen und Regeln würden zu unerwünschten Einschränkungen der heute bewährten, breit akzeptierten und liberalen Praxis der Suizidhilfe führen.
Die Schweizer Bevölkerung wächst, nicht zuletzt wegen sich stetig verbessernder medizinischer Möglichkeiten wird sie immer älter. Es «stirbt sich nicht einfach von alleine», sondern immer öfter gehen dem Sterben bei fortgeschrittener oder chronifizierter Erkrankung oder Behinderung hoch individuelle Entscheidungen voraus: Ist aktive Behandlung weiterhin sinnvoll und von den Betroffenen erwünscht, oder sind die Alternativen Behandlungsabbruch, Übergang zu palliativer Begleitung oder gar assistierter Suizid die individuell «richtige Lösung»? Die Schweizer Bevölkerung kann und darf zwischen diesen Möglichkeiten entscheiden. Fakt ist: Wurde die selbstbestimmte Leidensbeendigung vor einem Vierteljahrhundert in weniger als einem Prozent der Sterbefälle angewendet, so nehmen dies heute rund 2,4 Prozent der Sterbenden in Anspruch. Diese natürliche Entwicklung wird von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung sowie Vertretern aus Behörden und Gesundheitswesen verstanden. Die Rechtskommission des Ständerats hingegen sieht dies als Problem
Weshalb genau sie das Rad der Zeit zurückdrehen will, ist unklar. In ihrer Begründung heisst es: «Die genannte Tendenz droht, das zurückhaltende Schweizer Modell aus dem Gleichgewicht zu bringen.» Mit Tendenz meint sie den Anstieg der Freitodbegleitungen und damit der involvierten Dritten. Für ein gestörtes «Gleichgewicht» gibt es jedoch keinerlei Anzeichen.
Vermutlich reagiert die Kommission eher auf den absoluten Einzelfall des «Sarco» sowie auf das Lobbying aus Kreisen, die eine Zurückbindung der selbstbestimmten Leidens- und Lebensbeendigung in der Schweiz fordern.
Was fordert die Motion?
+ Festlegung definierter Voraussetzungen, damit eine sterbewillige Person beim selbstbestimmten Sterben von Angehörigen oder Dritten unterstützt und begleitet werden darf;
+ Definition des Verfahrens, das Angehörige und Dritte einzuhalten haben, damit sie die Sterbe-Absicht des selbstbestimmt Sterbenden „einwandfrei“ feststellen können;
+ bestimmen einer Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der “gesetzlichen Sorgfaltspflichten” bei den begleitenden Personen kontrolliert; ignorierend dass dies die Kantone heute schon mit Staatsanwaltschaft, Polizei und Gerichtsmedizin ausgiebig tun.
EXIT warnt vor solchen einschränkenden Bemühungen. Im Ausland sind bevormundende Bedingungen gang und gäbe:
+ Im US-Bundesstaat Oregon erhalten die Patienten das Sterbemedikament erst in Todesnähe; das Leiden davor muss ausgehalten werden …
+ In Spanien oder Neuseeland muss durch die Todkranken noch ein aufwändiges Bewilligungsverfahren absolviert werden; wer dazu noch die Kraft hat …
+ In Österreich muss der Patient noch zu einem Notar und sich eine schriftliche „Sterbeverfügung“ ausstellen lassen … dies darf er aber erst, nachdem er gerade zwei Ärzte gefunden hat, die ihm seinen „selbstbestimmten“ Entscheid bestätigen.
Dies zeigt: Eine Rahmengesetzgebung könnte den Zugang zum assistierten Suizid für betroffene Menschen einschränken oder gar verhindern. An den internationalen Kongressen zum medizinisch unterstützten Sterben hört EXIT stets: „Ihr habt es gut in der Schweiz, bei uns ist es zwar theoretisch erlaubt, praktisch aber für viele leidende Menschen schlicht unmöglich.“
Fakt ist: In der Schweiz besteht auch ohne Spezialgesetzgebung ein rechtlicher Rahmen, der Missbräuche ausschliesst und gleichzeitig grosse Freiheit in diesem hochprivaten Bereich gewährleistet.
EXIT beurteilt das Ansinnen der Rechtskommission als unzweckmässig und geht davon aus, dass der Bundesrat, wie schon bei den früheren Versuchen einer Einschränkung, unsere freiheitliche Regelung stützt, die auch zum Selbstbestimmungsverständnis einer direkten Demokratie passt.