Gefängnisinsasse darf Suizidhilfe in Anspruch nehmen
Erstmals ist eine verwahrte Person in der Schweiz mit der Unterstützung einer Sterbehilfeorganisation gestorben. Zuvor musste die Justizdirektion des Kantons Zürich als einweisende Behörde den Wunsch des Sterbewilligen bewilligen und dem assistierten Suizid zustimmen.
Die Behörde stützt sich bei derartigen Entscheidungen auf ein Grundlagenpapier, das vom Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug (SKJV) erarbeitet wurde. Darin ist festgehalten, dass Verwahrte grundsätzlich das Recht haben, assistierten Suizid zu beanspruchen.
Das durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Bundesverfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht jeder urteilsfähigen Person, die Art und den Zeitpunkt ihres Todes frei zu wählen. In der Schweiz anerkennen die Kantone, dass dieses Selbstbestimmungsrecht auch im Falle eines Freiheitsentzugs für inhaftierte Personen gilt. Wenn eine Person im Justizvollzug Zugang zu einer Sterbehilfeorganisation fordert, müssen die zuständigen Behörden diesen demnach gewähren.
EXIT prüft in einem solchen Fall vorgängig, ob alle Voraussetzungen für einen assistierten Suizid erfüllt sind und ist anschliessend verantwortlich dafür, dass die Sterbebegleitung korrekt und dem gesetzlichen Rahmen entsprechend ablaufen kann.
Siehe auch folgende Beiträge der NZZ zum Thema:
Ein Verwahrter will sterben - und nimmt Suizidhilfe in Anspruch
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