Sterbehilfe: Neue gesetzliche Regelung in Genf
Der Kanton Genf hat bezüglich Sterbehilfe in Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen ein neues Gesetz geschaffen. Künftig haben Patientinnen und Patienten in solchen Institutionen das Recht, Sterbehilfe zu beanspruchen.
Immer mehr Schweizer Alters- und Pflegeheime gewähren ihren Bewohnern den assistierten Suizid in ihren Räumlichkeiten. Als Vorbild dafür dient die Stadt Zürich. Diese legte bereits 2001 gesetzlich fest, dass ein von einer Sterbehilfeorganisation begleiteter Freitod in Stadtzürcher Alters- und Pflegeheimen erlaubt ist.
In Spitälern hingegen ist dieses Vorgehen immer noch äusserst selten. Eine entsprechende Gesetzgebung, die nicht nur Heime, sondern ebenso Spitäler umfasst, existierte bis anhin nur in den Kantonen Waadt und Neuenburg. Beide ermöglichen den assistierten Suizid in ihren öffentlichen Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern gesetzlich. In anderen Kantonen wie Basel-Stadt oder Bern wurden ähnliche politische Vorstösse in diese Richtung abgelehnt.
Nun dürfen auch die Heime und Spitäler im Kanton Genf ihren Bewohnern die Unterstützung von Sterbehilfeorganisationen nicht mehr verweigern – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die sterbewilligen Personen sowohl urteilsfähig sein als auch an einer schweren und unheilbaren Krankheit leiden. Ausserdem müssen sie über mögliche Alternativen zur Suizidhilfe aufgeklärt worden sein. Angestellte von Spitälern oder Pflegeeinrichtungen sind nicht dazu verpflichtet, bei einem assistierten Suizid mitzuwirken.
Eine Kommission, die spätestens Ende September 2018 einsatzbereit ist, wird in Genf das Geschehen rund um die Sterbehilfe überwachen. Sie dient zudem als Anlaufstelle, wenn beispielsweise Fragen in Bezug auf Urteilsfähigkeit oder Beeinflussung durch Dritte auftauchen. Neben einem Arzt oder einer Ärztin sollen eine Vertretung der Gesundheitsdirektion sowie Patientenorganisationen, ein Spezialist oder eine Spezialistin in Bioethik, eine Anwältin oder ein Anwalt Einsitz nehmen.
Die Freitodbegleitungen von EXIT finden in den meisten Fällen zu Hause bei den sterbewilligen Menschen statt. Im Jahr 2017 wurden knapp 12% aller Begleitungen in einem Heim durchgeführt, in Spitälern gar keine. Tatsache ist: Ob im Heim oder Spital, für die Patienten mit Sterbewunsch kann es schwierig werden, wenn ihnen der assistierte Suizid verwehrt bleibt. Denn dann steht ihnen oftmals als einzige Lösung ein beschwerlicher Transport in ein Sterbezimmer oder nach Hause bevor. (MD)