Auch Altersheimbewohner haben ein Recht auf Suizid
Das Bundesgericht gewichtet in einem wegweisenden Entscheid ein selbstbestimmtes Leben höher als Glaubensfreiheit.
2014 entschied sich die Neuenburger Politik für eine eher liberale Regelung der Sterbehilfe. Wenn jemand unheilbar krank ist, müssen der Kanton und öffentliche Institutionen seither Sterbehilfeorganisationen Zugang zu Patienten gewähren. Die Heilsarmee, die neben Brockenhäusern auch Pflegeheime betreibt, fühlte sich von diesem Entscheid in ihrer Glaubensfreiheit verletzt und zog vor Bundesgericht. Dieses sprach sie nun jedoch für die liberale Neuenburger Regelung aus und wies die Beschwerde ab. Das Recht auf Selbstbestimmung sei höher zu gewichten als der Glauben der Heimbetreiber. Und es könne nicht sein, dass Heimbewohner das Recht auf Suizid verlieren würden, nur weil sie über keine eigene Wohnung mehr verfügen.
Die christliche Organisation muss also in ihren Pflegeheimen im Kanton Neuenburg die Sterbehilfe zulassen. Zudem hielt das Gericht fest, dass es der Heilsarmee frei stehe, auf Subventionen zu verzichten und ihr Heim in eine private Insitution zu verwandeln, für die der Verein dann seine Regeln selber bestimmen könnte. Dieses Urteil ist wegweisend für Alters- und Pflegeheime und hat Signalwirkung auch für andere Kantone. (MD)