Fragen & Antworten

Hier finden Sie alle bereits beantworteten Fragen rund um das Thema Patientenverfügung.

Häufige Fragen zur Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine einseitige, schriftliche Willensäusserung, erstellt im urteilsfähigen Zustand. Sie geben darin medizinische Handlungsanweisungen an Ärzte und Pflegende für den Fall, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr urteilsfähig oder äusserungsfähig wären.

Die Urteilsfähigkeit hinsichtlich medizinischer Entscheidungen.

Eine Patientenverfügung tritt in Kraft, wenn zwei Faktoren in Kombination vorliegen: Urteilsunfähigkeit und eine aussichtslose Prognose. Eine derartige Situation kann zum Beispiel vorliegen bei:

  • schwerem Hirnschlag
  • fortgeschrittener Demenzerkrankung
  • Hirntumor in fortgeschrittenem Stadium
  • Koma oder Wachkoma nach Unfall, Operation oder Reanimation
  • dass medizinische Massnahmen das natürliche Sterben herauszögern
  • dass Wiederbelebungen unternommen werden
  • dass Maschinen «Leben» ohne Aussicht auf Besserung aufrecht halten
  • dass eine künstliche Ernährung erfolgt

Alle in der EXIT-Patientenverfügung aufgeführten Vertretungspersonen fungieren der Reihenfolge nach als Vertretungsperson. Sie sind befugt, stellvertretend für die verfügende Person medizinische Entscheidungen zu treffen, falls eine Situation auftritt, welche in der Patientenverfügung nicht geregelt ist. Das Gesetz sieht für Konfliktfälle vor, dass sich jede der urteilsunfähigen Person nahestehende Person an die Erwachsenenschutzbehörde wenden und beurteilen lassen kann, ob die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder gar missachtet sind. Zum Beispiel wenn vermutet wird, dass einer Patientenverfügung entgegen dem Willen der betroffenen Person nicht entsprochen wird.

Wer nach dem Tod keine Organe spenden will, muss dies ab 2024 festhalten. Die Schweizer Bevölkerung hat im Mai 2022 die erweiterte Widerspruchslösung bei der Organspende angenommen. Der eigene Wille kann wie bisher insbesondere auch in der EXIT-Patientenverfügung festgehalten werden.

Künftig dürfen Organe entnommen werden, wenn sich die betroffene Person nicht nachweislich dagegen ausgesprochen hat. Angehörige können die Organentnahme ablehnen, wenn sie wissen oder vermuten, dass die betroffene Person sich dagegen entschieden hätte.

Kern des neuen Gesetzes ist ein «Widerspruchsregister», in dem man erfassen kann, ob man mit einer Organspende einverstanden ist oder nicht, Spitäler müssen dieses zwingend konsultieren. Weil das Register zuerst aufgebaut und die Bevölkerung informiert werden muss, tritt das neue Gesetz frühestens im Jahr 2024 in Kraft, bis dahin gilt weiterhin die bisher geltende erweiterte Zustimmungslösung.

Der eigene Wille betreffend Organspende kann wie bisher auch in der EXIT-Patientenverfügung festgehalten werden. Diese muss von Spitälern ebenfalls zwingend berücksichtigt werden. Deshalb ändert die neue Regelung für EXIT-Mitglieder, die in der Patientenverfügung ihren Willen punkto Organspende erfasst haben, nichts. EXIT empfiehlt zudem, den eigenen Willen mit den Angehörigen zu besprechen. Wenn dieser nicht dokumentiert ist, haben sie das letzte Wort. Sind keine Angehörigen mehr vorhanden, ist die Patientenverfügung umso wichtiger.

Eine spezielle Ergänzung in der Patientenverfügung zur intensivmedizinischen Behandlung bei einer COVID-19-Infektion ist NICHT notwendig.

Es ist aber in jedem Fall sinnvoll, mit den behandelnden Ärzten und den Vertretungspersonen über die persönlichen Behandlungswünsche zu sprechen. Damit können auch die Bezugspersonen – im Fall eines plötzlichen Verlusts der Urteilsfähigkeit mit gleichzeitiger COVID-19-Infektion beim Patienten – die Ärzte über die individuellen Behandlungswünsche orientieren.

Wenn Ihre bestehende Patientenverfügung im Grundsatz Ihrem aktuellen Willen entspricht, muss sie auch hinsichtlich einer möglichen Ansteckung mit COVID-19 nicht angepasst werden. Siehe weitere Infos hier.

Häufige Fragen zur EXIT-Patientenverfügung

  • Übersichtliche, vorformulierte Vorlage mit individuellen Anpassungsmöglichkeiten.
  • Prüfung durch EXIT bezüglich Form und Inhalt.
  • Kostenloses Beratungsgespräch auf einer unserer Geschäftsstellen möglich.
  • Elektronische Hinterlegung auf der Geschäftsstelle.
  • Unterstützung bei der Durchsetzung der Patientenverfügung auf sozialer, medizinischer und/oder juristischer Ebene, falls durch eine Vertretungsperson erwünscht.

Nein, die EXIT-Patientenverfügung ist Mitgliedern vorbehalten und für diese kostenlos. Ebenfalls zur Mitgliedschaft gehören unentgeltliche Beratung, Hinterlegung und falls nötig die Unterstützung der Bezugspersonen beim Durchsetzen der Patientenverfügung.

Tragen Sie Ihren EXIT-Mitgliederausweis immer auf sich; er enthält die Online-Zugangsdaten zu Ihrer persönlichen Patientenverfügung. Versichern Sie sich, dass mindestens eine Ihrer Bezugspersonen im Besitz dieser Zugangsdaten sowie einer Kopie Ihrer aktuellen Patientenverfügung ist. Bei geplanten Aufenthalten im Spital besprechen Sie Ihre Patientenverfügung mit dem behandelnden Personal, ebenso bei einem Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim.

Seit dem 1. Januar 2013 kann man den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung von medizinischen Leistungserbringern auch auf der Krankenkassenkarte eintragen lassen, z.B. vom Arzt oder Apotheker.

Nein. Eine Patientenverfügung tritt nur bei Urteilsunfähigkeit und einer aussichtslosen Prognose in Kraft. Bei einer unklaren oder guten Prognose kommt sie nicht zur Anwendung.

Nein, in der Patientenverfügung kann aus rechtlichen Gründen nur der Abbruch oder der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen verfügt werden. Die aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) ist in der Schweiz verboten.

Für eine Freitodbegleitung sind Urteilsfähigkeit und Tatherrschaft der sterbewilligen Person zwingende Voraussetzungen. Eine Patientenverfügung kommt hingegen erst zur Anwendung, wenn die Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Voraussetzungen und Gültigkeit

Nein, nur die Personalien des Verfassers sind erforderlich.

Ja, eine Kopie kann im Anwendungsfall zum Gebrauch kommen. EXIT empfiehlt dennoch, dass zumindest eine Vertretungsperson den Aufbewahrungsort der Originaldokumente kennt.

Nein. Seit der Inkraftsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechtes im Jahr 2013 ist eine Patientenverfügung, welche im urteilsfähigen Zustand erstellt wurde, rechtlich verbindlich. Eine notarielle Beglaubigung wird nur Personen empfohlen, welche aus körperlichen Gründen nicht selber in der Lage sind, die Patientenverfügung zu unterzeichnen oder Personen, deren Urteilsfähigkeit infolge einer Erkrankung bezweifelt werden könnte (z.B. bei einer Demenz oder schweren psychischen Leiden/Erkrankungen).

Dies ist bei einer bestehenden EXIT-Mitgliedschaft zwar denkbar, allerdings ist das Vorgehen sehr viel schwieriger, da vorerst sichergestellt werden muss, dass eine Patientenverfügung erstellt wurde und welchen Inhalt sie hat. Die Hinterlegung der Patientenverfügung ist deshalb unbedingt empfehlenswert.

Ja, sofern Sie den Inhalt verstehen/erfassen und Sie am Ende selbstständig Datum und Unterschrift von Hand setzen können oder die Patientenverfügung eigenständig qualifiziert elektronisch signieren können. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich mit der Patientenverfügung einverstanden, und das Formular wird damit rechtsgültig.

Um juristisch abgesichert zu sein, lassen Sie Ihre Patientenverfügung notariell beglaubigen.

EXIT kann sich nur innerhalb der Schweiz für die Einhaltung einer Patientenverfügung einsetzen. Inwiefern eine Patientenverfügung im Ausland verbindlich ist, sollte am Besten im jeweiligen Land abgeklärt werden.

Grundsätzlich wird in einem Notfall Leben gerettet und stabilisiert, so dass oftmals keine Zeit bleibt, um nach einer evtl. vorhandenen Patientenverfügung zu suchen. Das Rettungspersonal ist jedoch auch verpflichtet, bei einer nicht ansprechbaren Person deren mutmasslichen Willen zu eruieren und danach zu handeln. Sofern eine Patientenverfügung besteht, ist der Wille der nicht ansprechbaren Person ja bereits definiert und schriftlich festgehalten.

Da es in einer Notfallsituation nicht möglich ist, eine medizinische Prognose zu erstellen, kommt die Patientenverfügung vielfach erst zum Tragen, wenn die betroffene Person im Spital ist und eine Diagnose und Prognose abgegeben werden kann. In der EXIT-PV kann man sich für oder gegen ein REA-Verbot aussprechen, es besteht jedoch keine Garantie, dass ein Verbot in einer Notfallsituation eingehalten wird, sondern erst z. B. bei einem weiteren Herz-Kreislauf-Stillstand im Spital.

Werteerklärung

Die Werteerklärung ist eine freiwillige Ergänzung zur Patientenverfügung. Sie können darin Ihre persönliche Wertehaltung im Umgang mit Leben, Krankheit und Tod darlegen. Somit erhalten Ärzte/Pflegeteam einen detaillierteren Einblick in Ihre Wünsche.

Die EXIT-Werteerklärung ist eine freiwillige Ergänzung zur Patientenverfügung. Es ist praktisch unmöglich, alle möglichen medizinischen Situationen und Entscheidungen in der Patientenverfügung vorwegzunehmen.

EXIT empfiehlt deshalb generell, die persönliche Werteerklärung beizulegen, um Orientierungshilfe zu geben und den Interpretationsspielraum zu begrenzen.

Ja, sie wird zusammen mit der Patientenverfügung elektronisch hinterlegt.

Ja. Die Werteerklärung ist ein freiwilliger Zusatz zur Patientenverfügung und kann somit entweder zusammen mit der Patientenverfügung, später oder gar nicht eingereicht werden. Falls Sie die Werteerklärung später einreichen, bitte wir Sie, uns auch die originale Patientenverfügung nochmals einzureichen, damit wir beide Dokumente zusammen scannen und hinterlegen können.

Kosten und Urteilsfähigkeit

Dies sind alles Leistungen, welche in der EXIT-Mitgliedschaft inbegriffen und demnach kostenlos sind. Nach interner Bearbeitung der Patientenverfügung erhalten Sie einen Einzahlungsschein für eine freiwillige Spende.

EXIT empfiehlt in solch einer Situation, dass der behandelnde Arzt oder Psychiater die vorhandene Urteilsfähigkeit hinsichtlich medizinischer Behandlungen schriftlich bestätigt.

Vertretungspersonen

Die Patientenverfügung ist auch ohne eine aufgeführte Vertretungsperson rechtskräftig, es ist aber in diesem Fall von Vorteil, wenn sie jährlich aktualisiert wird.

EXIT empfiehlt jedoch mindestens eine natürliche Person als Vertretungsperson zu benennen.

Die Aufgabe der Vertretungsperson besteht darin, Ihre Wertevorstellungen den Ärzten gegenüber zu bestätigen, insbesondere in Situationen, welche in der Patientenverfügung allenfalls nicht konkret geregelt sind. Die Vertretungsperson kann sich jederzeit an EXIT wenden, wenn sie Unterstützung benötigt.

Bei einer von Hand ausgefüllten Patientenverfügung ist eine Änderung der Patientenverfügung  jederzeit schriftlich auf dem Originaldokument möglich. Bitte datieren und unterzeichnen Sie jede Anpassung auf Ihrer Patientenverfügung.

Bei einer online ausgefüllten Patientenverfügung können Sie in Ihrem individuellen Mitgliederbereich bei Ihrer Patientenverfügung auf „Bearbeiten/Aktualisieren“ klicken, die gewünschten Änderungen vornehmen und sich die geänderte Patientenverfügung zur erneuten Unterschrift nach Hause senden lassen.

Sie können jederzeit auch eine neue Patientenverfügung erstellen. Bitte stellen Sie uns in jedem Fall die neu unterschriebene, aktualisierte oder neu erstellte Patientenverfügung im Original zur Hinterlegung zu.

Wir raten aus praktischen Gründen dazu, dies zu tun. So weiss Ihre Vertretungsperson, welche Erwartungen mit dieser Aufgabe verknüpft sind.

Nein, nur Ihre Unterschrift ist auf der Patientenverfügung erforderlich.

Nein. Der Ehepartner muss explizit auf der Patientenverfügung aufgeführt werden, wenn dies gewünscht ist. Eine in einer Patientenverfügung schriftlich genannte Vertretungsperson wird dem Ehepartner sonst vorgezogen.

Ja. Rechtlich muss eine Vertretungsperson urteilsfähig, jedoch nicht zwingend mündig sein. EXIT empfiehlt, zusätzlich eine erwachsene Person zur Unterstützung einzusetzen.

Diese können Sie im Mitglieder-Portal bestellen.

Erstellung und Aktualisierung

EXIT bietet telefonisch oder auf der Geschäftsstelle kostenlose Beratungsgespräche, nach vorheriger Terminvereinbarung, an. Des Weiteren kann auch der Hausarzt oder eine Pflegefachperson angefragt werden.

  • Online ausgefüllte Patientenverfügung:

Im individuellen Bereich unseres Mitgliederportals können Sie jederzeit eine neue Patientenverfügung erstellen, Ihre bestehende Patientenverfügung bearbeiten oder Ihre bestehende Patientenverfügung bestätigen (ohne Änderungen).

Mehr Informationen dazu finden Sie in unserer Online-PV-Wegleitung.

  • Handschriftlich ausgefüllte Patientenverfügung:

Sie versehen Ihre bestehende Patientenverfügung (Originalformular) neu mit Ort, Datum und Unterschrift und senden diese an die Geschäftsstelle von EXIT mit dem Vermerk: "Bitte neu erfassen."

Ist Ihre Patientenverfügung älter als 10 Jahre oder möchten Sie zahlreiche oder grundlegende Änderungen vornehmen (insbesondere Adressänderungen, Bezugspersonenwechsel, Anpassung Ihrer Anweisungen), so empfehlen wir Ihnen, ein neues Formular zu bestellen und auszufüllen.

Ja, im EXIT-Mitgliederportal können Sie Ihre Patientenverfügung erstellen, abrufen oder ändern.

Hier finden Sie die Wegleitung zur Online-PDF.

Achtung: Nur bereits online erstellte Patientenverfügungen können im Mitglieder-Portal geändert werden.

Zum Mitglieder-Portal

Ja, Sie können Ihre online ausgefüllte Patientenverfügung direkt qualifiziert online unterzeichnen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier: www.exit.ch/QES

Die Patientenverfügung sollte möglichst den aktuellen Lebensverhältnissen angepasst sein. Daher empfiehlt EXIT, jede Änderung zu berücksichtigen. Bei einer handschriftlich ausgefüllten Patentenverfügung können Sie dies direkt auf der bestehenden Patientenverfügung machen (und danach neu datiert und neu unterzeichnet bei EXIT einreichen). Bei einer online ausgefüllten Patientenverfügung können Sie in Ihrem individuellen Mitgliederbereich bei Ihrer Patientenverfügung auf «Bestätigen / Aktualisieren» klicken. Dann senden wir Ihnen die Patientenverfügung mit neuer Adresse per Post zu.

Je aktueller eine Patientenverfügung ist, desto weniger kann diese von Drittpersonen angezweifelt werden. Die Aktualisierung ist Eigenverantwortung jeder Person. EXIT weist daraufhin, die Patientenverfügung ca. alle 3–5 Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen und neu zu unterzeichnen.

Weil dies rechtlich nicht zulässig ist. Jede Änderung darf ausschliesslich durch Sie persönlich vorgenommen und muss neu unterzeichnet werden.

Diese können Sie im Mitglieder-Portal bestellen.

Hinterlegung und Abruf

Das Mitglied selber. EXIT retourniert das Originaldokument immer nach der Bearbeitung der Patientenverfügung dem Mitglied (mit dem Hinweis, dass diese nun bei EXIT hinterlegt ist).

Wir empfehlen dem Hausarzt eine Kopie oder Benutzername & Passwort für die Onlineeinsicht abzugeben.

 Ja. Die Einsicht in eine bestehende und bei EXIT hinterlegte Online-PV dient im Anwendungsfall in erster Linie dem behandelnden medizinischen Personal und den Vertretungspersonen.

Nein. Der Zugang zur Online-PV ist mit einem Passwort geschützt. Einzig das Mitglied oder Personen, welche die Zugangsdaten von diesem erhalten haben, können eine bei EXIT elektronisch hinterlegte PV einsehen. Nur über den Namen oder die Mitgliedernummer ist dies nicht möglich. Es ist sinnvoll, sich gut zu überlegen, wem man die Zugangsdaten angeben will.

Nein. Erst durch das eigenhändige Setzen von Datum und Unterschrift des zu diesem Zeitpunkt urteilsfähigen Verfassers wird die PV gültig und rechtskräftig.

Rechtlich darf keine Drittperson für eine andere Person oder im Namen einer anderen Person eine PV erstellen, auch nicht mit Generalvollmacht oder ähnlichem. Die Drittperson würde sich dabei strafbar machen.

Wenn das Mitglied noch ansprechbar und urteilsfähig ist, gilt zudem immer die Willensäusserung des Mitglieds, auch wenn in der PV etwas anderes steht.

Bitte schicken Sie eine schriftliche Nachricht an die Geschäftsstelle von EXIT und stellen Sie sicher, dass eine Kopie Ihrer Patientenverfügung bei mindestens einer Bezugsperson aufbewahrt wird. Tragen Sie zudem stets einen Vermerk mit dem Aufbewahrungsort bei sich. Seit dem 1.1.2013 kann man den Aufbewahrungsort der PV  von medizinischen Leistungserbringern auch auf der Krankenkassenkarte eintragen lassen, z. B. vom Arzt oder Apotheker. In jedem Fall ist individuell für Kenntnis der PV zu sorgen.

Missachtung der Patientenverfügung

In einer solchen Situation können sich die Vertretungspersonen an EXIT wenden, welche ihnen die individuelle notwendige Hilfestellung bietet.

  • z. B. unklare oder gute Prognose
  • Patientenverfügung erscheint veraltet
  • Epidemiegefahr
  • vehementer Einspruch nächster Angehöriger (sodass die Ärzte lieber dem abweichenden Willen dieser Angehörigen folgen und sich niemand für die Durchsetzung der Patientenverfügung einsetzt)
  • Zweifel an Urteilsfähigkeit oder freiem Willen im Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung
  • Patientenverfügung enthält verbotene oder unmögliche Forderungen (vgl. nächste Frage)
  • Zweifel, ob eine Anordnung auf den konkreten Fall anwendbar ist
  • Schwierigkeiten bei der Auslegung einer unklaren Patientenverfügung
  • bei Missachtung der Patientenverfügung durch die Behandelnden setzt sich keine der Bezugspersonen für die Um- und nötigenfalls Durchsetzung ein

Falls die Patientenverfügung missachtet wird, sind die Bezugspersonen beauftragt, direkt bei den Behandelnden und deren Vorgesetzten die Umsetzung des Patientenwillens zu erwirken. Ist der Patient Mitglied, leistet EXIT bei Bedarf menschliche, fachliche und juristische Unterstützung, Letzteres nötigenfalls bis hin zum Einschalten der Behörden (KESB, Kantonsarzt etc.).

Eine Haftungsentbindung der Ärzte in der Patientenverfügung, falls sie diese getreu befolgen, kann der Beachtung des Patientenwillens dienen. Wird eine Patientenverfügung missachtet, kann man zu rechtlichen Mitteln greifen, denn die Verletzung des Patientenwillens kann mit zivilrechtlicher Klage, strafrechtlicher Anzeige und aufsichtsrechtlicher Beschwerde verfolgt werden. Zudem kann die Bezahlung von unerwünschten Behandlungsleistungen verweigert werden.

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