Fragen & Antworten

Hier finden Sie alle bereits beantworteten Fragen rund um das Thema Freitodbegleitung.

Voraussetzungen

Freitodbegleitung darf gemäss Gesetz und Rechtsprechung nur gewährt werden, wenn die betroffene Person:

  • 
weiss, was sie tut (Urteilsfähigkeit)
  • nicht aus dem Affekt handelt und die möglichen Alternativen kennt (Wohlerwogenheit)
  • einen dauerhaften Sterbewunsch hegt (Konstanz)
  • von Dritten nicht beeinflusst wird (Autonomie)
  • den Suizid eigenhändig ausführt (Tatherrschaft)

EXIT begleitet zusätzlich zu diesen Bedingungen einzig Menschen
 bei zum Tod führender Erkrankung,
  subjektiv unerträglichen Beschwerden, unzumutbarer Behinderung oder bei Leiden in und am Alter; dabei soll auch den psychosozialen Aspekten gebührend Rechnung getragen werden.

  • ein aktuelles Diagnoseschreiben vom behandelnden Arzt 
  • die Bestätigung der Urteilsfähigkeit durch einen Arzt
  • ein ärztliches Rezept für das Sterbemittel Natrium-Pentobarbital

Manchmal treten Leidende EXIT erst bei, wenn sie sterbenskrank sind und grosse Schmerzen haben. Das schafft Probleme.

  • EXIT ist keine Notfallorganisation. Die Ressourcen des Vereins sind begrenzt. Das kurzfristige Eintreten auf Gesuche von Nicht-Mitgliedern ist aufwändig. Die Bedürfnisse langjähriger Mitglieder haben immer Vorrang.
  • Beratung braucht Zeit. Für EXIT ist die Freitodhilfe der letzte Akt in einem längeren Prozess der Abklärung und Begleitung.
  • Die mehrjährige Mitgliedschaft bei EXIT weist auf die Auseinandersetzung mit dem eigenen Leben und Sterben und damit auf Selbstverantwortung und Wohlerwogenheit hin.

Trotzdem weiss EXIT, dass Menschen oft ganz unvermittelt und mitten im Leben vom Schicksal getroffen werden. Der Vorstand hat deshalb folgende Lösung vorgesehen: Für eine kostenlose Freitodbegleitung beträgt die minimale Mitgliedschaftsdauer drei Jahre. Für eine Begleitung von Personen, die weniger als drei Jahre EXIT-Mitglied sind, wird, je nach Dauer der Mitgliedschaft, eine Kostenbeteiligung zwischen 1100 und 3700 Franken erhoben.

Das Verbot der Freitodhilfe in den meisten anderen Ländern führt dazu, dass sich immer wieder verzweifelte Patienten aus dem Ausland an EXIT wenden. EXIT hat gemäss Statuten nur Mitglieder mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz und kann auf andere Gesuche aus dem Ausland nicht eintreten.

  • EXIT hilft erst dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine seriöse Abklärung wäre für EXIT bei einer Begleitung von Personen aus dem Ausland nur mit unvergleichlich höherem Aufwand möglich.
  • Eine Öffnung der Praxis gegenüber Ausländern würde die Mittel und Strukturen des schon im Inland stark beanspruchten Vereins übersteigen.
  • Zudem würde eine Öffnung den Druck auf eine Liberalisierung der Gesetze in der EU reduzieren. Das liegt nicht im Interesse der Anliegen, die EXIT vertritt.

In seltenen Fällen gibt es Mitglieder, für die eine EXIT Begleitung beim Freitod nicht in Frage kommt.

Weil sie etwa in der Intimität des Sterbens niemand Aussenstehenden dabei haben möchten oder weil sie ein anderes Sterbemittel vorziehen oder weil sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rezeptes für das Sterbemittel nicht erfüllen. EXIT bietet aber auch solchen Mitgliedern Beratung an. Sie dient in erster Linie der Prävention und der Verhinderung eines gewaltsamen Suizids.

EXIT rät in jedem Fall von einem unbegleiteten Freitod ab, weil er mit erheblichen Risiken verbunden ist. EXIT berät auch nicht zu anderen Suizidmethoden.

Bei EXIT sind begleitete Freitode ausschliesslich mit dem Sterbemittel Natrium-Pentobarbital möglich.

EXIT begleitet nur sehr selten psychisch Kranke. Akut depressiven Menschen hilft EXIT nicht beim Freitod. Der Sterbewunsch darf nicht Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung sein, sondern muss auf dem autonomen, wohlerwogenen, dauerhaften und die Gesamtsituation erfassenden Bilanzentscheid einer urteilsfähigen Person beruhen.

Falls sich bei Ihnen schwere Covid-19-Komplikationen einstellen würden und Sie keine lebenserhaltende / lebensverlängernde Behandlung wünschen, sondern sterben möchten, wäre dank der im Spital, einer Pflegeinstitution oder zu Hause eingeleiteten Palliativbetreuung ein sanftes Sterben unter Sedation, d.h. mit Hilfe von Beruhigungs- und Schmerzmitteln - und somit ohne Erstickungsängste - gewährt.

Eine Freitodbegleitung hingegen wäre in dieser Situation aus den folgenden Gründen nicht mehr möglich: Eine Freitodbegleitung bedarf einer gewissen Vorbereitungszeit und ist keine unvorbereitete akute Notfallmassnahme.  Besuche im Zusammenhang mit einer Freitodbegleitung zu Hause bei akut erkrankten Covid-19-Patienten sind zudem aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes nicht statthaft.  Ferner muss bis zuletzt die Urteilsfähigkeit vorliegen und die körperliche Voraussetzung, das Sterbemittel selbst einzunehmen. Dies ist am Ende eines schweren Covid-19-Verlaufs kaum mehr möglich.

Unter palliative.ch finden Sie bei Bedarf auch Palliativangebote.

Informationsblatt zum Coronavirus

Alternativen

Die EXIT-Begleitpersonen klären in ausnahmslos jedem Fall ab, welche alternativen Möglichkeiten sich dem betroffenen Mitglied in seiner Situation allenfalls bieten. Im Fall einer schweren Krebserkrankung sind dies beispielsweise die schmerzlindernden und sedierenden Behandlungen der Schul- oder Palliativmedizin. Im Fall chronischer Leiden sind das weitere Therapiemöglichkeiten, Schmerzbehandlungen, psychologische Hilfe oder die Alternativmedizin.

Dem ist trotz grosser Fortschritte in der Schmerzbekämpfung bis heute leider nicht so. Zudem: Wer nicht sediert, sondern bewusst sterben möchte, wählt oft den selbstbestimmten Tod. Ferner muss respektiert werden, dass manchmal Patienten Palliativmedizin für sich schlicht ablehnen. Übrigens: EXIT hat die Palliative Care mit ihrer Stiftung palliacura über 30 Jahre lang unterstützt.

Nein, EXIT kann keine Begleitung beim Sterbefasten anbieten. Der Grund: Diese Begleitungen sind sehr zeit- und personalintensiv, und EXIT verfügt mit der heutigen Vereinsstruktur nicht über die notwendigen Kapazitäten.
Gemeinsam mit ihrer Stiftung palliacura hat EXIT jedoch die Webseite www.sterbefasten.org finanziert. Dort werden verschiedene Fallbeispiele sowie wichtige Informationen zu den oftmals wenig bekannten Aspekten von Sterbefasten vermittelt. Ausserdem finden sich umfangreiche FAQ mit fundierten Antworten rund ums Sterbefasten.

Freitodbegleitung bei Demenz

Demenzerkrankungen können unterschiedlich schnell verlaufen. Es ist ratsam, dass Sie sich bei einer entsprechenden Diagnose und einem Sterbewunsch frühzeitig mit EXIT in Verbindung setzen für erste Abklärungen. So kann EXIT Sie, neben ihren Angehörigen und ihrem Hausarzt, unterstützen bei der Beobachtung des Verlaufs Ihrer Demenzerkrankung. Wenn Sie sich bei EXIT melden, bedeutet das nicht, dass dann unverzüglich eine Freitodbegleitung eingeleitet werden muss. Für eine Freitodbegleitung darf jedoch der Zeitpunkt des Verlustes der nötigen Urteilsfähigkeit nicht verpasst werden. Dieser Zeitpunkt ist von Fall zu Fall unterschiedlich und es kann durchaus einige Jahre dauern, bis er eintrifft.

Eine urteilsfähige Person versteht ihre Situation und kann ihre Krankheit benennen. Sie ist darüber informiert und versteht, was mit Fortschreiten der Krankheit auf sie zukommen wird, sie kennt die Prognose, aber auch die bestehenden Therapiemöglichkeiten.

Es ist weniger gravierend, wenn man z.B. nicht mehr weiss, welches Datum oder welcher Wochentag gerade ist. Wichtig ist, dass man noch begründen kann, wer man ist und warum man sich dafür entschieden hat, nun nicht mehr weiterzuleben.

Bei einer Demenzdiagnose muss die Urteilsfähigkeit maximal 30 Tage vor dem geplanten Freitod durch einen Facharzt (Psychiater, Neurologe oder Geriater) nochmals bestätigt werden. Die Bestätigung durch den eigenen Hausarzt genügt den behördlichen Anforderungen nicht. Hinzu kommt die Einschätzung der Begleitperson: Auch zum Zeitpunkt des gewählten Sterbetermins muss die Urteilsfähigkeit noch gegeben sein.

Nein. Die Urteilsfähigkeit ist unerlässliche Bedingung für eine Freitodbegleitung. Eine Freitodbegleitung bei Urteilsunfähigkeit ist strafrechtlich eine Tötung und in der Schweiz verboten. Die Patientenverfügung tritt nur bei Verlust der Urteilsfähigkeit sowie einer aussichtslosen Prognose in Kraft.

In der Patientenverfügung halten Sie fest, welche medizinische Behandlung und Pflege Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie selber nicht mehr urteilsfähig sind oder sich nicht mehr äussern können. Bei einer Demenzerkrankung kann dies z.B. sein: "Wenn ich (non-)verbal zum Ausdruck bringe, dass ich keine Nahrung und/oder Flüssigkeit zu mir nehmen will, so ist dies zu respektieren und jede Art von Ernährung und/oder Flüssigkeitszufuhr zu unterlassen. Gleichzeitig ist eine ausreichende Sedierung vorzunehmen. Diesen Punkt können Sie in der Patientenverfügung noch verstärken, indem Sie optional ankreuzen, dass dies auch dann gelten soll, wenn durch reflexartiges Verhalten von Ihnen der Eindruck von Hunger und Durst entstehen könnte. In diesem Fall solle die Sedierung dementsprechend angepasst werden.

Kritische Fragen zur Freitodbegleitung

Selbstbestimmung als Aspekt der persönlichen Freiheit ist ein Grundrecht, durch Bundesverfassung und Europäische Menschenrechtskonvention garantiert und geschützt. Die mitmenschliche Begleitung beim Freitod ist ein humanitärer Akt. Sie dient der Würde und der Sicherheit der Sterbewilligen und berücksichtigt auch die Angehörigen.

Bundesgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte haben beide mehrfach das Recht bestätigt, selbst über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes entscheiden zu dürfen. Wer argumentiert, die Hilfe zum Suizid sei ethisch verwerflich, der muss sich die Frage stellen: Ist es denn ethisch vertretbar, jemanden am Leben zu erhalten, der nicht mehr leben will?

Das Gegenteil ist wahr. Jede Freitodbegleitung verursacht EXIT Kosten. Denn die Begleitung ist nach dreijähriger Mitgliedschaft kostenlos. Es ist nur der Jahresbeitrag von 45 Franken zu bezahlen. Die Begleitungen werden aus Spenden und durch die Solidarität der Mitglieder getragen.

Normalerweise liegen Wochen und Monate, manchmal Jahre, zwischen Gesuch und Freitod. Die Fälle mit sehr kurzen Fristen sind alle medizinisch indiziert (zum Beispiel drohender Erstickungstod).

Nein. EXIT begleitet Ausländer nur, wenn sie Wohnsitz in der Schweiz haben.

Der Anteil der Freitodbegleitungen am Gesamttotal der Todesfälle in der Schweiz ist leicht zunehmend, mit rund 2 % aber immer noch tief. Der Anstieg betagter Menschen in der Gesamtbevölkerung sowie die steigende Lebenserwartung und die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheiten führen jedoch zu einer Zunahme der EXIT-Mitgliedschaften. Zudem kommt nun eine Generation ins Alter, die ihr ganzes Leben lang selbstbestimmt gelebt hat. Ein Teil davon wird sich die Selbstbestimmung auch beim Sterben nicht nehmen lassen. Das sind laufende gesellschaftliche Veränderungen. Es ist Ausdruck einer freien aufgeklärten Gesellschaft.

Das Gegenteil ist der Fall. Normalerweise müssen die Sterbewilligen erst lange die Angehörigen überzeugen, damit diese sie sterben lassen. Zudem gehört es zur Abklärung, vor einer Freitodbegleitung festzustellen, dass ein Sterbewunsch ohne äusseren Druck durch einen freien Entscheid zustande gekommen ist.

Wäre es wirklich von Vorteil, wenn Angehörige und Freunde helfen müssten? Bei Erben zum Beispiel besteht das Risiko, sich wegen «Selbstsüchtigkeit» (eigennützige Motive) strafbar zu machen. Auch das Risiko des Misslingens oder eines unwürdigen Todes ist wegen mangelnder Fachkenntnis bei reinen Angehörigenbegleitungen gross. Von der emotionalen Belastung gar nicht zu reden.

Die EXIT-Begleitpersonen besuchen und begleiten Schwerleidende und ihre Familie oft über lange Zeit. Ihr Einfühlungsvermögen ist dadurch gross.

Das gilt für Affektsuizide, die aus einer Lebenskrise heraus entstehen, nicht jedoch für Bilanzsuizide (lange abgewägte Entscheidung aus schwerwiegenden Gründen). EXIT begleitet nur bei den wohl überlegten Bilanzfreitoden.

EXIT hat nie solche Werbung gemacht, sondern immer nur für Selbstbestimmungsrecht und Patientenverfügung. EXIT ist ein Selbsthilfeverein. Es gibt keine Kunden, sondern überzeugte Mitglieder. EXIT hat solche Werbung auch nicht nötig, Schwerleidende ersuchen von sich aus um Beratung.

EXIT gewährleistet, dass nur urteilsfähige Personen mit wohlerwogenem, konstantem und autonom entstandenen Sterbewunsch im Falle von zum Tod führender Erkrankung, subjektiv unerträglichen Beschwerden, unzumutbarer Behinderung oder bei Leiden in und am Alter eine Freitodbegleitung erhalten.

Die meisten Menschen, die sich an EXIT wenden, haben diesen Schritt wohldurchdacht und wollen ihr Lebensende selber bestimmen. Natürlich kann man Suizidwunsch aus wirtschaftlichem Druck nicht ausschliessen, sollte der freiwillige Abschied künftig immer normaler werden und sollten sich gewisse Grenzen verschieben.

Doch genau dafür hat EXIT ihre strengen Richtlinien und die gut ausgebildeten Begleitpersonen, die solche Fälle verhindern würden.

Sie brauchen Hilfe?

Wenden Sie sich gern an unsere Beraterinnen und Berater und werden Sie EXIT-Mitglied.