EXIT überprüft Suizidhilfe für Auslandschweizer
Die „NZZ am Sonntag“ berichtet heute unter dem Titel „Keine Sterbehilfe für Auslandschweizer“ darüber, dass EXIT-Mitglieder mit Wohnsitz im Ausland keine Freitodbegleitung mehr erhalten sollen. Leider werden im Artikel wichtige Informationen weggelassen.
Im besagten Artikel wird darauf hingewiesen, dass EXIT „ihre Mitglieder über eine umfassende Statutenänderung informiert hat und künftig nur noch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Mitglieder aufnehmen wolle.“ Damit wird suggeriert, es sei beschlossene Sache, dass Mitglieder mit Wohnsitz im Ausland keine Freitodbegleitung mehr erhalten sollen.
Mitglieder entscheiden an GV 2021
Tatsache jedoch ist, dass die EXIT-Statuten nach bald 40 Jahren total überarbeitet und auf den neusten Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung gebracht wurden. Dazu gehört auch der Vorschlag, dass nur noch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz aufgenommen werden sollen und – falls der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird – die Mitgliedschaft aufgehoben werden soll.
Die EXIT-Mitglieder sind nun eingeladen, sich bis 30. September auf schriftlichem Weg in die Vernehmlassung einzubringen und zum Statutenentwurf Stellung zu nehmen. Der Vorstand nimmt derzeit die Rückmeldungen entgegen und lässt diese je nach Rücklaufstärke einfliessen. Danach wird EXIT Diskussion dazu und über allfällige Übergangsregelungen führen, die Mitglieder entscheiden an der Generalversammlung 2021.
Anrecht auf Abklärungen
Grund für die vorgeschlagene Statutenänderung ist, dass jedes EXIT-Mitglied Anrecht hat auf Abklärungen für eine Freitodbegleitung. Dies kann EXIT nur mit sehr grossem Aufwand seriös erfüllen, wenn ein Mitglied Wohnsitz im Ausland hat. Die Abklärungen werden oftmals durch die bürokratischen Hürden in vielen Ländern erschwert.
Dazu kommen allenfalls grosse Distanzen bei der Kommunikation (zum Beispiel wenn jemand in Asien wohnt) und evtl. die Zeitverschiebung. Daneben geht es um die lokale Gesetzgebung, welche Suizidvorbereitungen verbietet, es geht um das Einholen von Arztzeugnissen und Spitalberichten in fremden Sprachen. Zudem müssen schwerkranke Mitglieder in die Schweiz transportiert werden, da nur hier eine Freitodbegleitung legal durchgeführt werden kann.